Satzung
Unteroffizierheimgesellschaft
der Julius-Leber-Kaserne e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Unteroffizierheimgesellschaft der Julius-Leber-Kaserne e.V.
und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege der Kameradschaft,
die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes, vor allem der jüngeren Unteroffiziere und des Unteroffiziernachwuchses. Zweck des Vereins ist auch, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen, sowie die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen. Der Verein ist uneigennützig tätig.
(2) Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zweckes einen Wirtschaftsbetrieb.
(3) Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, hat die Bundes- republik Deutschland ihm Räume in dem Unteroffizierheim in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin, im Rahmen eines Überlassungs-
vertrages vom 03.12.1996, zur Bewirtschaftung übertragen.
(4) Die Vereinstätigkeit hat im Einklang mit der zentralen Dienst- vorschrift (ZDv) 60/2 und der Kassenordnung der Julius-Leber-Kaserne Berlin zu stehen.
§ 3 Mitglieder
(1) Die Heimgesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) obliegt der Heimgesellschaft.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
- Unteroffiziere mit Erreichen des Dienstgrades „Unteroffizier“,
- Beamte des mittleren Dienstes in vergleichbarer Position und
- Angestellte ab Vergütungsgruppe VIII BAT der Truppenteile und
Dienststellen , denen das Heim zugewiesen ist.
(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:
- im Standortbereich beheimatete Unteroffiziere mit Erreichen des
Dienstgrades „Unteroffizier“,
- Beamte des mittleren Dienstes in vergleichbarer Position,
- Angestellte ab Vergütungsgruppe VIII BAT,
- zu dem vorgenannten Personenkreis zählen Personen im
Ruhestand,
- Beamte des Bundesgrenzschutzes, des Zolls und der Polizei,
- Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte,
- Unteroffizieranwärter nach bestandenen Unteroffizierlehrgang und
Polizisten, Beamte des Zolls und des Bundesgrenzschutzes in
vergleichbarer Position,
- Personen des öffentlichen Lebens an deren Mitgliedschaft ein
besonderes Interesse besteht mit Einwilligung des Vorstandes.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede nach §3 aufgeführte Person werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats, ab Zugang des ablehnenden
Bescheides, eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet
1. durch Versetzung zu einem anderen Truppenteil oder einer anderen Dienstelle, die nicht auf das Heimangewiesen sind,
2. mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr,
3. durch Austritt,
4. auf Beschluss des Vorstandes bei wichtigem Grund,
5. durch Streichung von der Mitgliederliste,
6. durch Tod des Mitgliedes.
(2) Die Mitgliedschaft nach Absatz (1) Nr.1 oder 2. endet mit dem Tag
des wirksam werden der Maßnahme.
(3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird am letzten Tag des
nächsten Monats, nach dem die Erklärung beim Vorstand eingeht, wirksam.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnbescheids drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich in unangenehmer Handlung schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
(7) Für außerordentliche Mitglieder gilt entsprechendes.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlungen festgesetzt. Einzelheiten über Höhe und die Verwendung werden in einer Beitragssatzung geregelt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins, zu der die außerordentlichen Mitglieder als Gäste auf Beschluss des Vorstandes eingeladen werden können.
Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
Ein ordentliches Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Der Stellvertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht des zu Vertretenden; er darf zwei ordentliche Mitglieder vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres als Jahresmitgliederversammlung stattfinden.
Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen unter Beifügen der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt. Der Aufsichtsführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. Wahl von 2 Kassenprüffern,
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme
- des Jahresberichts mit letzter Gewinn- und
Verlustrechnung,
- des Berichts des Kassenprüfer,
- des neuen Haushaltsplanes
6. Entlastung des Vorstandes
7. Beschluss über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als
Mitglied und Ausschluss von Mitgliedern, sofern
Beschwerde eingelegt wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß berufen (das ist bei Einhaltung der Bestimmung des Absatzes (3) der Fall) und mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
der einfachen Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder in
öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungs- änderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind dagegen geheim durchzuführen.
Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder des Vereins gefasst werden.
Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen
werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder
dieses verlangt.
(7) Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Einladung zuzustellen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder-versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
erstellen.
Es soll folgende Angaben enthalten:
1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung
2. Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer
3. Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder
4. Feststellung über ordnungsgemäße Ladung
5. Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der
Einladung der Mitglieder mitgeteilt wurde
6. Feststellung über die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung
7. Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung)
8. Art der Abstimmung
9. genaues Abstimmungsergebnis (Ja-, Nein- Stimmen,
Enthaltungen, ungültige Stimmen)
10. bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre
Erklärung, ob sie die Wahl annehmen
11. Unterschrift des Protokollführers und des
Versammlungsleiters.
Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zumachen und von diesen durch Abstimmung zu bestätigen. Einen Nebenabdruck erhält der Aufsichtsführende.
§§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
verwaltet das Vereinsvermögen, sowie die dem Verein überlassenen
Räume und das Inventar.
(2) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2.Vorsitzenden
3. dem 1.Schatzmeister
4. dem 2.Schatzmeister
5. dem 1.Schriftführer
6. dem 2.Schriftführer
(2.1) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand § 26 BGB und
2 bis maximal 10 Beisitzern zusammen.
(3) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die Wahl ist geheim durchzuführen.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied wählen.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
1. der 1.Vorsitzende
2. der 2.Vorsitzende
3. der 1.Schatzmeister
4. der 2.Schatzmeister
5. dem 1.Schriftführer
6. dem 2. Schriftführer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten vertreten.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die
Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
Im Rahmen von Absatz (1) ist der Vorstand vor allem zuständig für:
1. Verwalten des Heimes und Verantwortung für den gesamten
Heimbetrieb,
2. Unterstützung des Aufsichtführenden bei dienstlichen
Veranstaltungen,
3. Leitung aller außerdienstlichen Veranstaltungen,
4. Leitung und Kontrolle des Wirtschaftsbereichs,
5. Überprüfung der Geschäftsbücher und des Warenbestandes,
1. Aufstellung einer Heimordnung , die der Zustimmung der
Aufsichtführenden bedarf,
2. Wahrnehmung des Hausrechts, soweit der Heimgesellschaft
übertragen,
3. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
4. Abfassung und Erstatten des Jahresberichtes mit Gewinn- und
Verlustrechnung für die Mitgliederversammlung
5. Aufstellen von jährlichen Haushaltsplänen,
6. Übernahme, Verwaltung und jährlicher Nachweis von
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen aller Art (auch
Leihgerät von Lieferfirmen, soweit zulässig)
7. Ausfertigen von Zahlungsanweisungen,
8. Aufstellen von monatlichen Kassenabschlüssen,
9. Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung
ihrer Beschlüsse.
(8) Wahl des Vorstandes:
Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmten auf sich vereinigen konnten. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(10) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
- mit Ablauf der regulären Amtszeit, oder
- durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit ¾
der abgegebenen Stimmen, oder
- bei Verlust der Voraussetzungen für die Wählbarkeit, oder
- bei Niederlegung des Amtes, oder
- durch den Tod des Vorstandsmitgliedes.
(11) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßige Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Die Einladungsfrist beträgt drei Arbeitstage.
Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angaben von Gründen oder einer Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich.
Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
- Ort und Datum der Vorstandsitzung,
- Teilnehmer,
- Beschlüsse mit Wortlaut und Angaben über Beschlussform und Abstimmungsergebnis,
- Protokollführer.
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandsitzung durch die Vorstandsmitglieder zu bestätigen.
(12) Der Vorstand ist verpflichtet die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen.
Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderungen auch die Unterschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung) beizufügen.
(13) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen.
Hierüber entscheidet alleine die Mitgliederversammlung.
§§ 9a Kassenprüfer
Zusätzlich zum Vorstand werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Einnahmen, Ausgaben sowie die ordentliche Buchführung regelmäßig jedoch mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Kassenprüferhaben das Recht jederzeit unangemeldet Einsicht in die Geschäftsunterlagen der UHG zu nehmen.
Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind ausschließlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der 1. Kassenprüfer wird in geraden Jahren gewählt;
Der 2. Kassenprüfer wird in ungeraden Jahren gewählt.
§§ 10 Überschüsse und Geldspenden
(1) Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht ausgeschüttet
werden; sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung des Heimes sowie zur Förderung bildender, geselliger/gesellschaftlicher, sozialer und kultureller/musischer Vorhaben zu verwenden.
(2) Geldspenden sind gemäß ZDv 60/2 nicht zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
(2) Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der
Verbindlichkeiten der „Hilfe für Leukämie und tumorkranke Kinder Berlin e.V.“ zu.
(3) Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei dem mit der Pflege der
Überlieferung betrauten Truppenteil.
§ 12 Änderung der Satzung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand alleine beschließen.
Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
(2) Die Satzung und etwaige Änderungen sind dem Aufsichtsführenden
zur Kenntnis zu bringen.
| Home |